10. September 2018
BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. IX ZB 78/17
Aus den Gründen:
Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über einen höheren ausgezahlten Lohn oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 InsO nicht.
Bereits 2009 hat der BGH ähnlich entschieden:
BGH, Beschluss vom 22.10.2009, Az. IX ZB 249/08
Amtlicher Leitsatz:
Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge.