27. September 2018
AG Esslingen, Urteil vom 18.05.2018, Az. 5 c 234/18
Die LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V. hat auf ihrer Homepage eine bemerkenswerte Entscheidung des AG Esslingen veröffentlicht. Danach müssen Inkassokosten vom Schuldner nur ersetzt werden, wenn der Gläubiger diese auch tatsächlich an das Inkassounternehmen gezahlt hat oder dazu noch verpflichtet ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Bezüglich der Inkassokosten hat der Einspruch Erfolg. Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Gebühren in diesem Fall angemessen sind. Der Beklagte hat (...) bestritten, dass die Klägerin (Gläubigerin) aufgrund des bestehenden Dienstleistungsvertrages oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, dem Inkassounternehmen für jeden einzelnen der deutlich mehr als 1.000.000 jährlichen Einziehungsfälle Inkassokosten iHv 54 € zu bezahlen und dass die Klägerin diesen Betrag im Streitfall tatsächlich (...) bezahlt hat. Hierauf hat die Klägerin nicht dargelegt und damit nicht bewiesen, dass eine Forderung des Inkassounternehmens iHv 54 € besteht. (...)
Die vollständige Entscheidung kann auf der Homepage der LAG Schuldnerberatung Hamburg abgerufen werden.