02. November 2018
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2018, Az. 9 U 62/16
Amtliche Leitsätze
Verlangt der Versicherungsnehmer die Umgestaltung seiner Lebensversicherung in Pfändungsschutz für Altersrente nach § 851 c ZPO entsprechend, hat der Versicherer ihn über die für eine Umwandlung nach § 167 VVG erforderlichen Erklärungen zu beraten.

Misslingt die Erlangung von Pfändungsschutz gemäß § 167 VVG wegen eines Fehlers des Versicherers, kommt ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherer hat einen Schaden des Versicherungsnehmers zu ersetzen, wenn die Lebensversicherung bei pflichtgemäßem Verhalten im späteren Insolvenzverfahren gemäß § 36 Abs. 1 InsO geschützt gewesen wäre.

Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Lebensversicherung gemäß § 167 VVG für den Schluss der zum Zeitpunkt seines Antrags laufenden Versicherungsperiode verlangen. Werden die erforderlichen Willenserklärungen des Versicherers und des Versicherungsnehmers erst nach Ablauf dieser Periode abgegeben, erfolgt die Umwandlung rückwirkend.
Kontakt
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