04. April 2019
Auch LG Bremen meint: Gekündigte Verbraucherdarlehen verjähren in drei Jahren!
Das Landgericht Bremen hat am 1.4.2019 (Az. 2 O 1604/18) entschieden, dass Verbraucherdarlehen, die durch den Darlehensgeber gekündigt werden, in drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB verjähren. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei auf gekündigte Verbraucherdarlehen nicht anzuwenden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger Berufung einlegt.

Aus den Gründen:

Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch in geltend gemachter Höhe aus abgetretenem Recht zu. Die Forderung ist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. 1. Die Deutsche Postbank AG hat das maßgebliche Vertragsverhältnis mit dem Beklagten wirksam mit Schreiben vom 20.12.2011 beendet und die Restforderung in Höhe von 5.524,68 EUR zugleich fällig gestellt (Bl. 6 der Akte). Damit ist der zwischenzeitlich an den Kläger abgetretene - Rückzahlungsanspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden, welcher sodann nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zum 31 .12.2014 verjährt ist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). 2. Der Lauf dieser Frist ist auch nicht gemäß S 497 Abs. 3 S. 3 BGB gehemmt worden. Die Vorschrift betrifft die Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung der vertraglichen Raten und der darauf zu zahlenden Verzugszinsen, nicht dagegen der durch die Kündigung entstehende Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld (unabhängig davon, ob aus einem Raten- oder aus einem Überziehungskredit). Das Gericht schließt sich insoweit umfassend der Rechtsansicht des Landgerichts Hamburg und Landgerichts München I sowie gewichtigen Stimmen der Literatur an (LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2017 - 307 O142116 - jurisRn.3l unter Hinweisauf BGHv.05.04.2011 -Xl 2R201109NJW 2011, 1870 f. Rn. 21,22; LG München l, Urteil vom 19.09.2018 - 35 O 3953/18 , Rn. 28 fl., juris; Derleder/Horn, ZIP 2013, 709, 711; so auch Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, jurisPK-BGB, 8. 4uf1.2017,5497 BGB, Rn. 12_1; BeckOK BGB/Möller,48. Ed. 1.8.2018, BGB S 497 Rn. 11; Nietsch in: Erman, BGB, 15. Auf|.2017, S 497 BGB, Rn.45; a.A. Schürnbrand in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 20175 497 Rn. 33).
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