LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.12.2018, Az. L 5 KR 110/18
Säumniszuschläge haben jeweils zur Hälfte einen Zins- und einen Zwangsgeldcharakter. Sie sind demnach ein Druckmittel eigener Art, dass den Schuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entfällt jedoch der Sinn der Zwangsgeldcharakters, so dass der Säumniszuschlag ab diesem Zeitpunkt um 50 % zu kürzen ist.
Gegen die Entscheidung wurde die zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BSG unter dem AZ: B 12 KR 20/19 R anhängig.
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