04. Januar 2021
Das 'Gesetz zur weiteren Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter
Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und
Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht' wurde am 30.12.2020 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht! BGBl. 2020 I Nr. 67, S. 3328
Die Anträge können nun bei Gericht eingereicht werden. Die Frist für
den AEV wurde für eine Übergangszeit auf 12 Monate verlängert (Artikel
103k Abs. 4 EG-InsO). Es können bis zum 31.03.2021 die bisherigen
Formulare verwendet werden. Die Abtretungsfrist in Anlage 3 des
Eröffnungsantrag muss angepasst werden.
Eine Übersicht zu den Änderungen gibt es: