07. Oktober 2021
Schuldnerberatung im Lichte des RDG: AG Bremen weist Klage eines "Schuldensanierers" auf Zahlung der vereinbarten Vergütung ab
Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 27.07.2021, Az.: 16 C 301/20 die Klage eines Inkassounternehmens gegen einen Schuldner aus abgetretenem Recht abgewiesen. Ursprünglicher Gläubiger war ein "Schuldensanierer", der gegen Gebühr eine vermeintliche Schuldensanierung durchführen wollte. Die geschuldeten Dienstleistungen beschränkten sich dabei laut Dienstleistungsvertrag auf einfachste Tätigkeiten, wie zB die Aktenanlage, Auslistung aller Schulden und Gläubiger, Feststellung der möglichen Ratenzahlungen u.ä. Verhandlungen mit den Gläubigern konnte und wollte der „Schuldensanierer“ nicht durchführen, da vertraglich nur Dienstleistungen kaufmännischer Art vereinbart wurden und eine rechtsberatende Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Hierfür sollten dann kooperierende Rechtsanwälte beauftragt werden.Das Amtsgericht Bremen hat den Zahlungsanspruch des Inkassounternehmens auf Zahlung des vereinbarten Honorars gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot zurückgewiesen. Der abgeschlossene Dienstleistungsvertrag des ursprünglichen Schuldensanierers verstoße gegen § 3 RDG, da eine selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig seien, in dem sie durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt werde. Wer fremde Rechtsangelegenheiten besorge, müsse hierzu in eigener Person befugt sein. Eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten werde nicht dadurch gerechtfertigt, dass man sich der Hilfe eines Rechtsberaters bediene. Es sei nach Wertung des Gesetzgebers unzulässig, wenn der Anwalt als „Erfüllungsgehilfe“ eines nichtanwaltlichen Unternehmers tätig werde. Kooperationen, bei denen die Eigenständigkeit der Aufträge bzw. Mandate nicht gewahrt werde, seien unzulässig.
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