27. Mai 2015
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 13. Mai 2015 - L 11 AS 676/15 B ER
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass das Jobcenter der Arbeitnehmerin vorläufig ein Darlehen zur Anschaffung eines PKW gewähren muss, wenn andernfalls Arbeitslosigkeit droht. Im konkreten Fall war der PKW zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich und die Anschaffung nicht von vornherein unwirtschaftlich.
Die im Landkreis Schaumburg lebende Antragstellerin ist seit Januar 2015 bei einer
Leiharbeitsfirma als Pflegehelferin beschäftigt und bezieht ergänzend zu ihrem Lohn
Leistungen nach dem SGB II. Um zu den verschiedenen Arbeitsorten zu gelangen, nutzt die Klägerin ihren privaten PKW. Am 1. März (Sonntag) informierte die Antragstellerin das Jobcenter (die Antragsgegnerin) per Mail darüber, dass ihr Auto am Vortag endgültig liegen geblieben sei und eine Reparatur 1000 Euro kosten werde. Sie benötige für ihre Arbeit einen privaten PKW und bitte um Unterstützung bei der Vermeidung der drohenden Arbeitslosigkeit. Am Folgetag beantragte die Antragstellerin telefonisch beim Jobcenter ein Darlehen zum Kauf eines neuen PKW. Den PKW erwarb sie an demselben Tag gegen Inzahlunggabe des alten Fahrzeuges (400 Euro) und weiteren 2000 Euro.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat das Jobcenter im Eilrechtsschutz vorläufig verpflichtet, das Darlehen in Höhe von 2.000 Euro zur Bezahlung des bereits gekauften PKW zu gewähren.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist entsprechend der eidesstattlichen Versicherung der Arbeitnehmerin davon auszugehen, dass sich der Verkäufer des Autos darauf eingelassen habe, zunächst nur das alte Auto in Zahlung zu nehmen und auf die kurzfristig folgende Zahlung des Jobcenters zu warten. Zwar sei es grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Leistungsträgers, ob ein Darlehen nach § 16f SGB II gewährt werde. Hier habe das Jobcenter aber das Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die individuelle auch die familiäre Situation der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Da die Antragstellerin bei ihrem Arbeitsverhältnis auf einen PKW angewiesen sei und sonst der Arbeitsplatzverlust drohe, sei es dem Jobcenter im Rahmen einer Folgenabwägung zuzumuten, ein Darlehen zu gewähren, zumal sich die Antragstellerin mit der Rückzahlung in monatlichen Raten von 200 Euro einverstanden erklärt habe.
Der 11. Senat des LSG hat weiter ausgeführt, dass § 16 f SGB II dem Jobcenter die Möglichkeit gebe, die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Diese Leistungen könnten auch präventiv zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes erbracht werden. Dies gelte auch dann, wenn trotz Erwerbstätigkeit weiter Hilfebedürftigkeit bestehe. Im Rahmen der freien Förderung komme auch grundsätzlich eine Darlehensgewährung zum Erwerb eines PKW in Betracht. Die Antragstellerin und ihr Arbeitgeber hätten auch glaubhaft gemacht, dass für ihre Arbeitseinsätze Mobilität mit einem PKW zwingend erforderlich sei. Ob der gekaufte PKW marktpreisgerecht sei, müsse im Hauptsacheverfahren überprüft werden. Eine PKW Anschaffung für 2400 Euro erscheine jedenfalls nicht von vornherein unwirtschaftlich.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.05.2015
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