05. Juni 2015
LG Essen, Urt. v. 4. 9. 2014 -2 O 242/13 - Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen
Zahlungen des Schuldners aus seinem unpfändbaren Einkommen an einen Insolvenzgläubiger nach Insolvenzeröffnung stehen nicht der Insolvenzmasse zu. Zieht der Insolvenzverwalter diese Zahlungen dennoch ein, kann er dem Schuldner gegenüber gem. § 60 InsO haften.
Legt der Schuldner glaubhaft dar, dass von ihm erbrachte Zahlungen aus dem pfändungsfreien Einkommen geleistet worden sind, muss der Insolvenzverwalter diesen Vortrag widerlegen und zumindest Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass der Schuldner über weitere, nicht angegebene Einkünfte verfügt und hieraus die Zahlungen geleistet hat.