07. Juli 2015
BGH, Urteil v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14
Schadensersatzpflich wegen Teilnahme an einer Internettauschbörse

Eltern haften nicht automatisch, wenn ihre Kinder vom heimischen PC aus illegal Musik im Internet getauscht haben. Damit bekräftigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung.

Eltern genürgen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.
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