AG Göttingen, Beschluss v. 21.10.2014, Az. 74 IK 208/14
Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann in den ab dem 01.07.2014 eröffneten Verfahren erfolgen, auch wenn noch kein Schlusstermin bzw. eine Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt ist. Dies folgt aus teleologischen Reduktion des § 290 Abs. 2 S. 2 InsO.
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